Vergessene StVO Paragrafen

Ich stelle hier einige, anscheinend vergessene, StVO Paragrafen vor und schreibe jeweils dazu, warum sie (meiner Meinung nach) vergessen worden sind oder immer wieder vergessen werden.

Der Stand der zitierten Gesetze in diesem Post ist 27. Sept. 2024.


§ 1 Abs. 2: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Hier wird oft vergessen, dass andere durch die eigene Fahrweise nicht behindert oder (noch schlimmer) belästigt werden sollen. D.h. die eigene Fahrweise ist so anzupassen, dass es nicht passiert.


§ 2 Abs. 4 Satz 1: Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.

Was Radfahrer hier oft vergessen ist, dass sie zwar nebeneinander fahren dürfen (wenn sie die Fahrbahn verwenden), aber nur so lange, wie sie niemanden behindern. Das bedeutet aber auch, dass man wieder hintereinander fahren muss, wenn jemand von hinten ankommen, z.B. ein schneller fahrendes Auto.


§ 3 Abs. 2: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

Hier wieder die Behinderung, die sich alleine aus dem langsamen Fahren ergibt. Langsam bedeutet deutlich unter dem Geschwindigkeitslimit. Also z.B. 80km/h in der 100er Zone, wenn hinten weitere Fahrzeuge sind, die normal schnell fahren wollen.


§ 5 Abs. 2: Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Hier wird immer vergessen, dass man zügig überholen muss und, wenn man das nicht kann, gar nicht überholen darf. Auch das Überholen auf der Autobahn muss gut abgeschätzt werden. Wenn dadurch andere Fahrzeuge gefährlich bremsen müssen, dann war es auch falsches Verhalten des Überholenden.


§ 5 Abs. 4 Satz 1: Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Hier wird oft vergessen, dass man den Verkehr hinter sich beobachten muss, wenn man überholen möchte. Man sollte weit genug nach hinten schauen können, um niemanden dabei zu gefährden.


§ 5 Abs. 6 Satz 2 u. 3: Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Hier mal ein Aufruf an die “gemächlich” Fahrenden: wenn hinter euch ein Auto ist, dann ist es vielleicht noch in Ordnung, aber wenn schon 3 oder mehr sind, dann müsst ihr aktiv eine Möglichkeit suchen um den anderen Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Notfalls abfahren, an der Seite anhalten, warten bis alle vorbei gefahren sind und erst dann weiter fahren. Wenn notwendig, mehrfach wiederholen.


§ 7 Abs. 3c, Satz 1 u. 2: Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 (Leitlinie, gestrichelte Linie) gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.

Hier wird in Diskussionen oft vergessen, dass es nicht wirklich einen absoluten Rechtsfahrgebot gibt, und dieser in dem beschriebenen Fall ausgesetzt ist. Man darf also durchaus ohne Spurwechsel auf der gleichen Spur fahren, man muss nicht nach jeder Überholung wieder auf die rechte Spur zurück. Gilt meist nur auf Autobahnen mit 3 oder mehr Streifen. Das Gesetzt bezieht sich dann auf den zweiten Streifen von rechts.

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